Verschärfung der Maßnahmenverordnung - 2G - ab 8. November 2021
- Sportstätten dürfen zur Sportausübung nur noch mit 2G (geimpft, genesen) betreten werden. Tests gelten nicht mehr als Nachweis
- Zusammenkünfte mit mehr als 25 TeilnehmerInnen nur mehr mit 2G
- Für Kinder/Jugendliche bis 15 Jahre gilt der Ninja-Pass als 2G-Nachweis, Kinder unter 12 Jahre benötigen keinen Nachweis
- Für TrainerInnen und BetreuerInnen, die einen kommerziellen Beruf ausüben und daher ihrer Arbeit nachgehen, gilt weiterhin 3G. Als TrainerInnen und BetreuerInnen gelten Personen mit einer tennisspezifischen Ausbildung und/oder behördlicher Berechtigung